Änderungen zwischen den Fassungen
Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 7 § 21aufgehoben
§ 21. Bezirksbildstellen
Die Vertragsparteien kommen überein, die Kosten der Bezirksbildstellen in die Kostenteilung des Landesschulrates und der Bezirksschulräte in Niederösterreich derart einzubeziehen, daß der Personalaufwand zu 60% vom Bund und zu 40% vom Land übernommen wird.