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Fassungsvergleich zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) (aufgehoben) 1
Art. 7 § 23aufgehoben
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 7 § 23↗RIS↗
§ 23. Sportförderung
(1) Die Vertragsparteien werden besonderes Augenmerk auf die Unterstützung der Leistungszentren und die Förderung der bestehenden Schulen mit sportlichen Schwerpunkt legen. Dabei wird der sportmedizinischen Untersuchung und Betreuung der Schüler besondere Bedeutung zukommen.
(2) Die Vertragsparteien werden – nach Maßgabe der vorhandenen Mittel – im Rahmen der Sportförderung einen Schwerpunkt bei der Förderung des Sportstättenbaues gemäß dem Niederösterreichischen Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogramm (NÖLGBl. 8000/30-0) setzen.
(3) Für die Finanzierung internationaler Großsportveranstaltungen, wie Weltmeisterschaften und Europameisterschaften, in Niederösterreich werden die Beteiligungsquoten von den Vertragsparteien von Fall zu Fall gemeinsam festgelegt werden.