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Fassungsvergleich zu Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung (aufgehoben) 1
Art. 7 § 24aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 7 § 24↗RIS↗
KAPITEL 7
Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf und Erneuerung
Regel 24
Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Sechs Monate vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts von 20 Jahren oder, wenn die Grundgebühr für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren gezahlt worden ist, sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitabschnitts erinnert das Internationale Büro den Markeninhaber und seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen Mitteilung an das Datum dieses Ablaufs.