Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung (aufgehoben) 1
Art. 7 § 26aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 7 § 26↗RIS↗
Regel 26
Erneuerung einer teilweise übertragenen internationalen Registrierung
(1) Vorbehaltlich Absatz 2 erfolgt die Erneuerung einer internationalen Registrierung, die Gegenstand einer Teilübertragung gewesen ist, für den Teil des Zedenten und den des Zessionars gesondert, wobei sämtliche Voraussetzungen der Erneuerung sowohl für den Zedenten als auch für den Zessionar gesondert gelten.
(2) Sind der Teil des Zedenten und derjenige des Zessionars zum Zeitpunkt der Erneuerung auf den Namen desselben Inhabers eingetragen, so können sie Gegenstand einer einzigen Erneuerung sein, welche die Nummer der ursprünglichen internationalen Registrierung trägt.