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Fassungsvergleich zu Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung (aufgehoben) 1
Art. 7 § 27aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 7 § 27↗RIS↗
Regel 27
Nicht vorschriftsmäßige Erneuerung
(1) Sind die durch das Abkommen oder diese Ausführungsordnung verlangten Voraussetzungen der Erneuerung nicht erfüllt, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber oder der nationalen Behörde des Landes des Inhabers mit, falls die erforderlichen Gebühren durch Vermittlung dieser Behörde gezahlt worden sind.
(2) Die internationale Registrierung wird nicht erneuert und bereits gezahlte Gebühren werden zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen der Erneuerung nicht
i) vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts oder
ii) innerhalb der in Regel 25 Absatz 3 genannten Nachfrist von sechs Monaten erfüllt werden.