Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7 § 27aufgehoben
Regel 27
Nicht vorschriftsmäßige Erneuerung
(1) Sind die durch das Abkommen oder diese Ausführungsordnung verlangten Voraussetzungen der Erneuerung nicht erfüllt, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber oder der nationalen Behörde des Landes des Inhabers mit, falls die erforderlichen Gebühren durch Vermittlung dieser Behörde gezahlt worden sind.
(2) Die internationale Registrierung wird nicht erneuert und bereits gezahlte Gebühren werden zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen der Erneuerung nicht
i) vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts oder
ii) innerhalb der in Regel 25 Absatz 3 genannten Nachfrist von sechs Monaten erfüllt werden.