Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7 § 28aufgehoben
Regel 28
Eintragung der Erneuerung in das internationale Register
(1) Entspricht die Erneuerung dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung, so wird sie mit dem Datum des Ablaufs des laufenden Zeitabschnitts in das internationale Register eingetragen; sie erhält dieses Datum auch, wenn sie innerhalb der Nachfrist von sechs Monaten nach dem Datum des Ablaufs erfolgt.
(2) Die Eintragung enthält oder gibt an:
i) das Datum der Erneuerung;
ii) die Dauer der Wirkungen der Erneuerung;
iv) den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie gegebenenfalls die Anschrift, die für den Schriftwechsel benutzt werden soll;
v) wenn die Anschrift des Inhabers ein Land angibt, das kein Verbandsland ist, den Grund, weshalb dieser Inhaber berechtigt ist, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein;
vi) das Ursprungsland;
ix) gegebenenfalls die Angabe der Kategorien und Abschnitte der internationalen Klassifikation der Bildbestandteile;
x) gegebenenfalls den Vermerk „marque plastique'';
xi) gegebenenfalls die in Regel 8 Absatz 2 Ziffer x genannte Transliteration und die in Regel 8 Absatz 3 Ziffer ii vorgesehene Übersetzung;
xv) gegebenenfalls die in Regel 8 Absatz 3 Ziffer i vorgesehenen fakultativen Angaben.