Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7 § 36geändertAbs 2
§ 36.
(1) (Verfassungsbestimmung.) Mit der Vollziehung des Artikels I und des § 34 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.