Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7 § 3 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu § 12a, BGBl. Nr. 181/1962)
§ 3.
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis III und V sowie dem § 2 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.