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Fassungsvergleich zu Auktionshallengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auktionshallengesetz (aufgehoben) 1
Art. 7 § 3 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 756/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003 Art. 7 § 3 (ÜR)↗RIS↗
(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu § 12a, BGBl. Nr. 181/1962)
§ 3.
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis III und V sowie dem § 2 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.