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Fassungsvergleich zu ARHG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) 1
Art. 7 § 3 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 756/1992 Art. 7 § 3 (ÜR)↗RIS↗
(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu § 55 Abs. 1, BGBl. Nr. 529/1979)
§ 3.
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis III und V sowie dem § 2 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.