Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7 § 40geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
ARTIKEL VII
Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen, die berechtigt sind, an den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Staatskommissär und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.