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Fassungsvergleich zu Bezügegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bezügegesetz 1
Art. 7 § 45ageändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.07.1993 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 334/1993 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 Art. 7 § 45a↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.1995 · idF BGBl. Nr. 297/1995 Art. 7 § 45a↗RIS↗
§ 45a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 8 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.