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Fassungsvergleich zu Bezügegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bezügegesetz 1
Art. 7 § 49bneu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 334/1993 Art. 7 § 49b↗RIS↗
§ 49b.
Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin und § 62a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.