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Fassungsvergleich zu AlVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 1
Art. 7 § 76geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.08.1993 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 502/1993 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 Art. 7 § 76↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.1994 · idF BGBl. Nr. 314/1994 Art. 7 § 76↗RIS↗
Verwaltungs(Vermittlungs)ausschüsse Anhörung des Regionalbeirates
§ 76.
(1) Die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse werden durch ein eigenes Soweit nach diesem Bundesgesetz errichtet der Regionalbeirat anzuhören ist, kann dieser unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, daß bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch den Leiter der regionalen Geschäftsstelle oder einen von ihm damit betrauten Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle treten kann.
(2) Ist ein „Arbeitsamt Versicherungsdienste“ eingerichtet, so hat die Anhörung jenes Vermittlungsausschusses zu erfolgen, der bei dem nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort), bzw. der beruflichen Tätigkeit oder bestimmten herangezogenen Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt besteht. Ist eine besondere Geschäftsstelle für Versicherungsdienste eingerichtet, so hat die Anhörung des Regionalbeirates der nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort) oder nach beruflichen (fachlichen) Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erfolgen.
(3) Soweit nach diesem Bundesgesetz der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes anzuhören ist, kann dieser unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, daß bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch das Arbeitsamt treten kann.
Schlagworte
Verwaltungsausschuß, Vermittlungsausschuß