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Fassungsvergleich zu AlVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 1
Art. 7 § 76aneu
in Kraft ab 01.01.1988 · idF BGBl. Nr. 615/1987 Art. 7 § 76a↗RIS↗
Anhörungsrecht
§ 76a.
Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vor Erlassung von grundsätzlichen Durchführungserlässen zu diesem Bundesgesetz anzuhören.