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Fassungsvergleich zu Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ) (aufgehoben) 1
Art. 7 § 9aufgehoben
in Kraft 16.03.1984 – 16.03.1994 · idF BGBl. Nr. 147/1984 Art. 7 § 9↗RIS↗
ARTIKEL VII
Gemeinsame Regionalförderungen für den Fremdenverkehr
§ 9.
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Rahmen der Fremdenverkehrsförderungsaktion, die der Bund, Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, gemeinsam mit dem Land Oberösterreich durchführt, strukturpolitisch bedeutsame Fremdenverkehrsprojekte im Förderungsgebiet (Art. I) in besonderer Weise zu berücksichtigen. In diesen Fällen wird ein Zinsenzuschuß von 5 Prozent pro Jahr für eine Zuschußlaufzeit von zehn Jahren gewährt. Die Kosten dieses Zinsenzuschusses werden zu 3 Prozentpunkten vom Bund und zu 2 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen.