Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
1§ 0↗RIS↗
Art. 70neu
Artikel 70.
Der Organisation steht nach den Bestimmungen der Artikel 71 bis 82 das Recht zu, Inspektionen durchzuführen.