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Fassungsvergleich zu UN-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) 1
Art. 71neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 71↗RIS↗
Artikel 71.
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen Organisationen und, wenn dies zweckmäßig ist, auch mit nationalen Organisationen nach Konsultation mit dem betreffenden Mitglied der Vereinten Nationen getroffen werden.