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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen 1
Art. 71neu
in Kraft ab 23.07.1972 · idF BGBl. Nr. 239/1972 Art. 71↗RIS↗
Artikel 71.
Die Organisation kann ad hoc-Inspektionen durchführen:
(a) um jene Informationen nachzuprüfen, welche im Eröffnungsbericht über das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegende Kernmaterial enthalten sind,
(b) um jene Veränderungen der Sachlage festzustellen und nachzuprüfen, die seit dem Zeitpunkt des Eröffnungsberichtes eingetreten sind und
(c) um gemäß Artikel 93 und 96 die Menge und Zusammensetzung von Kernmaterial vor seiner Verbringung aus oder bei seiner Verbringung nach Österreich festzustellen und womöglich nachzuprüfen.