Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Weltgesundheitsorganisation – Satzung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltgesundheitsorganisation – Satzung 1
Art. 71neu
in Kraft ab 07.04.1948 · idF BGBl. Nr. 96/1949 Art. 71↗RIS↗
Artikel 71
Die Organisation kann, in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit, geeignete Vereinbarungen und Vorkehrungen treffen zwecks Konsultation und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen internationalen Organisationen und mit staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen einzelner Länder mit Zustimmung der betreffenden Regierung.