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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption 1
Art. 71neu
in Kraft ab 10.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 47/2006 Art. 71↗RIS↗
Artikel 71
Verwahrer und Sprachen
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
(2) Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.