Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 71neu
TITEL VII
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 71
a)
die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft,
b)
den Wiederaufbau und die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur,
c)
die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten,
d)
die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die libanesische Wirtschaft, insbesondere bei der Modernisierung und Umstrukturierung der betroffenen Wirtschaftszweige und vor allem der Industrie,
e)
flankierende sozialpolitische Maßnahmen, insbesondere für die Reform der sozialen Sicherheit.