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Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1
Art. 72geändertAbs 3
in Kraft 19.12.1945 – 31.12.2003 · idF StGBl. Nr. 4/1945 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 Art. 72↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 100/2003 Art. 72↗RIS↗
Artikel 72.
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Die Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden vom Bundespräsidenten mit dem Tag der Angelobung ausgefertigt und vom neubestellten Bundeskanzler gegengezeichnet.
(3) Diese Bestimmungen sind auch auf die Fälle des Artikels Art. 71 sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Regierungsmitglied, Amtsantritt, Ernennungsdekret, Gegenzeichnung