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Fassungsvergleich zu SDÜ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) 1
Art. 72neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/1997 Art. 72↗RIS↗
Artikel 72
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Verfassung und ihrer Rechtsordnung gewährleisten, daß nationale gesetzliche Bestimmungen geschaffen werden, die die Sicherstellung und den Verfall von Vermögensgewinnen aus dem unerlaubten Betäubungsmittelhandel ermöglichen.