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Fassungsvergleich zu EAG-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) 1
Art. 72neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 47/1995 Art. 72↗RIS↗
Artikel 72
Die Agentur kann aus den innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mengen die notwendigen Handelsbestände anlegen, um die Versorgung oder die laufenden Lieferungen der Gemeinschaft zu erleichtern.
Die Kommission kann gegebenenfalls die Einrichtung von Sicherheitsbeständen beschließen. Die Art und Weise der Finanzierung dieser Bestände wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gebilligt.