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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten 1
Art. 73neu
in Kraft ab 12.07.1969 · idF BGBl. Nr. 318/1969 Art. 73↗RIS↗
Artikel 73
Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften
(1) Dieses Übereinkommen läßt andere internationale Übereinkünfte unberührt, die zwischen deren Vertragsstaaten in Kraft sind.
(2) Dieses Übereinkommen hindert Staaten nicht daran, internationale Übereinkünfte zu schließen, die seine Bestimmungen bestätigen, ergänzen, vervollständigen oder deren Geltungsbereich erweitern.