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Fassungsvergleich zu Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I) 1
Art. 73neu
in Kraft ab 13.02.1983 · idF BGBl. Nr. 527/1982 Art. 73↗RIS↗
Artikel 73
Flüchtlinge und Staatenlose
Personen, die vor Beginn der Feindseligkeiten als Staatenlose oder Flüchtlinge im Sinne der einschlägigen, von den beteiligten Parteien angenommenen internationalen Übereinkünfte oder der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufnahme- oder Aufenthaltsstaats angesehen werden, sind unter allen Umständen und ohne jede nachteilige Unterscheidung geschützte Personen im Sinne der Teile I und III des IV. Abkommens.