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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 73neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 73↗RIS↗
Artikel 73
Abweichend von der in den Artikeln 71 und 72 bestimmten Frist endet das dort vorgesehene Recht zur Fortführung der bisherigen Firma sechs Monate nach der Veräußerung, Verpachtung oder sonstigen Verwertung des Unternehmens, wenn der Erwerber oder Pächter des Unternehmens, der ehemaligen deutschen Anteile hieran oder sein Rechtsnachfolger ein Unternehmen gleicher Art unter einer anderen Firma betreibt. Die Frist von sechs Monaten beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieses Vertrages und endet spätestens am 31. Dezember 1960.