Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 73neu
ARTIKEL 73
a) Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen,
b) Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten sowie Entwicklung entsprechender Verwaltungs- und Justizstrukturen, die in der Lage sind, geeignete Maßnahmen anzuwenden,
c) Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaftlichen Daten,
d) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die Förderung von Erzeugerorganisationen und die Bereitstellung von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbarkeit und
e) Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor mit besonderem Gewicht auf der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete, die unter die Begriffsbestimmung der Gebiete fallen, die an einem See gelegen sind oder Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfassen und ein hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor aufweisen.
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