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Fassungsvergleich zu Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I) 1
Art. 74neu
in Kraft ab 13.02.1983 · idF BGBl. Nr. 527/1982 Art. 74↗RIS↗
Artikel 74
Familienzusammenführung
Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien erleichtern in jeder möglichen Weise die Zusammenführung von Familien, die infolge bewaffneter Konflikte getrennt worden sind; sie fördern insbesondere im Einklang mit den Abkommen und diesem Protokoll und in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Sicherheitsbestimmungen die Tätigkeit humanitärer Organisationen, die sich dieser Aufgabe widmen.