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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten 1
Art. 74neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 52/2005 Art. 74↗RIS↗
TITEL VIII
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 74
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung einmal jährlich und sooft die Umstände dies erfordern, auf Ministerebene zusammentritt.
Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.