Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 75neu
Kapitel XII.
Internationales Treuhandschafts-System.
Artikel 75.
Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales Treuhandschafts-System für die Verwaltung und Beaufsichtigung von Gebieten, die durch spätere Einzelverträge diesem System unterstellt werden können. Diese Gebiete werden in der Folge als Treuhandgebiete bezeichnet.