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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1
Art. 75neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF BGBl. Nr. 40/1980 Art. 75↗RIS↗
Artikel 75
Fall eines Aggressorstaates
Dieses Übereinkommen berührt keine mit einem Vertrag zusammenhängenden Verpflichtungen, welche sich für einen Aggressorstaat infolge von Maßnahmen ergeben können, die auf die Aggression des betreffenden Staates hin im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen getroffen wurden.