Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 75neu
Artikel 75
Die Bestimmungen der Artikel 70 bis 74 beziehen sich nur auf in Österreich im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Firmenbezeichnungen. Auf sonstige Unternehmensbezeichnungen und Namensrechte finden die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag keine Anwendung.
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