Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 76geändertAbs 1; Abs 2
Artikel 76.
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung (ArtikelArt. 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Artikel Art. 142 verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluß Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß Artikel Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.