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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 76neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 76↗RIS↗
4. Unterabschnitt
Urheberrecht
Artikel 76
Auf Urheberrechte, Werknutzungsrechte, Werknutzungsbewilligungen und Forderungen auf Entgelte für die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder einer Werknutzungsbewilligung finden die Bestimmungen des Staatsvertrages keine Anwendung.