Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 76neu
4. Unterabschnitt
Urheberrecht
Artikel 76
Auf Urheberrechte, Werknutzungsrechte, Werknutzungsbewilligungen und Forderungen auf Entgelte für die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder einer Werknutzungsbewilligung finden die Bestimmungen des Staatsvertrages keine Anwendung.