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Fassungsvergleich zu Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1
Art. 76neu
in Kraft ab 15.03.1971 · idF BGBl. Nr. 138/1971 Art. 76↗RIS↗
Artikel 76
Rückzahlung von Geldmitteln
Geldmittel, die der Rat durch Rückzahlung nach Artikel 75 und aus Zins- und Tilgungserträgen nach Artikel 74 erhält, sind, falls es sich um ursprünglich von Staaten nach Artikel 73 geleistete Vorschüsse handelt, im Verhältnis ihrer vom Rat bestimmten Beiträge den Staaten zurückzuerstatten, die ursprünglich einen Beitrag leisteten.
Schlagworte
Zinsertrag