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Norm
Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Fassungen
Art. 76 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
BGBl
Art. 76 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Judikatur
Art. 76 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Art. 76 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
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§ 0↗
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Art. 76
neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF
BGBl. III Nr. 46/2006
Art. 76↗
RIS↗
ARTIKEL 76
Der Assoziationsrat setzt spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Diese hat die Aufgabe, die Durchführung der Kapitel 1 bis 3 kontinuierlich und regelmäßig zu evaluieren.