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Fassungsvergleich zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien 1
Art. 77neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 77↗RIS↗
KAPITEL 4
ZUSAMMENARBEIT IM KULTUR- UND BILDUNGSBEREICH
ARTIKEL 77
Angesichts der bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ist es Ziel dieses Abkommens, den Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern.
Angestrebt werden eine bessere Kenntnis und ein größeres Verständnis der Kultur des anderen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, u.a. Presse und audiovisuelle Medien, und der Förderung des Jugendaustauschs gewidmet.
Diese Zusammenarbeit könnte u.a. folgende Bereiche umfassen:
–
Übersetzung literarischer Werke;
–
Erhaltung und Restaurierung historischer und kultureller Denkmäler und Stätten;
–
Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen;
–
Austausch von Künstlern und Kunstwerken;
–
Organisierung kultureller Veranstaltungen;
–
gegenseitige Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen über wichtige kulturelle Veranstaltungen;
–
Förderung der Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich, insbesondere auf Gebieten wie Ausbildung und Koproduktion;
–
Verbreitung literarischer, technischer und wissenschaftlicher Zeitschriften und Werke.