Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 77neu
ARTIKEL 77
Formerfordernisse
(1) Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind im Einklang mit der Verfahrensordnung zu begründen und schriftlich abzufassen.
(2) Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts werden in der Verfahrenssprache abgefasst.