Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1
Art. 78neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF BGBl. Nr. 40/1980 Art. 78↗RIS↗
Artikel 78
Notifikationen und Mitteilungen
Sofern der Vertrag oder dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, gilt für Notifikationen und Mitteilungen, die ein Staat auf Grund dieses Übereinkommens abzugeben hat, folgendes:
a) Ist kein Depositär vorhanden, so sind sie unmittelbar den Staaten zu übersenden, für die sie bestimmt sind; ist ein Depositär vorhanden, so sind sie diesem zu übersenden;
b) sie gelten erst dann als von dem betreffenden Staat abgegeben, wenn sie – je nach Lage des Falles – der Staat, dem sie übermittelt werden, oder der Depositär empfangen hat;
c) werden sie einem Depositär übermittelt, so gelten sie erst in dem Zeitpunkt als von dem Staat, für den sie bestimmt sind, empfangen, zu dem dieser nach Artikel 77 Absatz 1 lit. e von dem Depositär unterrichtet wurde.