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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit 1
Art. 78neu
in Kraft ab 01.03.1977 · idF BGBl. Nr. 428/1977 Art. 78↗RIS↗
Artikel 78
(1) Dieses Abkommen bleibt für unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen, soweit es ihn betrifft, fünf Jahre nach Inkrafttreten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.