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Fassungsvergleich zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien 1
Art. 78neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 78↗RIS↗
ARTIKEL 78
Mit der Zusammenarbeit im Bildungsbereich wird angestrebt,
a)
einen Beitrag zur Verbesserung des Systems der Bildung und Ausbildung einschließlich der Berufsausbildung zu leisten;
b)
den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu Bildung, einschließlich gewerblichtechnischer Bildung und Hochschulbildung, und Berufsausbildung zu erleichtern;
c)
das Fachwissen der Führungskräfte im öffentlichen und im privaten Sektor zu verbessern;
d)
den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu unterstützen, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen.