Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 78neu
ARTIKEL 78
a)
einen Beitrag zur Verbesserung des Systems der Bildung und Ausbildung einschließlich der Berufsausbildung zu leisten;
b)
den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu Bildung, einschließlich gewerblichtechnischer Bildung und Hochschulbildung, und Berufsausbildung zu erleichtern;
c)
das Fachwissen der Führungskräfte im öffentlichen und im privaten Sektor zu verbessern;
d)
den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu unterstützen, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen.