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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht 1
Art. 78neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. III Nr. 13/2022 Art. 78↗RIS↗
ARTIKEL 78
Entscheidungen des Gerichts und abweichende Meinungen
(1) Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts trifft der Spruchkörper mit Mehrheit nach Maßgabe der Satzung. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des vorsitzenden Richters ausschlaggebend.
(2) In Ausnahmefällen kann jeder Richter des Spruchkörpers eine abweichende Meinung getrennt von der Entscheidung des Gerichts zum Ausdruck bringen.