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Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1
Art. 78bgeändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.2004 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 100/2003 · danach: BGBl. I Nr. 49/2012 Art. 78b↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2012 · idF BGBl. I Nr. 49/2012 Art. 78b↗RIS↗
Artikel 78b.
(1) Für jedes Land besteht eine Sicherheitsdirektion. An ihrer Spitze steht der Sicherheitsdirektor. Für Wien ist die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor. Für jedes Land besteht eine Landespolizeidirektion. An ihrer Spitze steht der Landespolizeidirektor. Der Landespolizeidirektor der Landespolizeidirektion Wien trägt die Funktionsbezeichnung „Landespolizeipräsident“.
(2) Der Bundesminister für Inneres bestellt den Sicherheitsdirektor Landespolizeidirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem Sicherheitsdirektor Landespolizeidirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.