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Fassungsvergleich zu Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm. (aufgehoben) 1
Art. 78haufgehoben
in Kraft 14.01.1995 – 23.07.2002 · idF BGBl. Nr. 46/1995 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002 Art. 78h↗RIS↗
Artikel 78h
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.