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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen 1
Art. 79neu
in Kraft ab 23.07.1972 · idF BGBl. Nr. 239/1972 Art. 79↗RIS↗
Artikel 79.
Die Organisation kann pro Jahr eine Routineinspektion bei Anlagen und Materialbilanzbereichen außerhalb von Anlagen durchführen, wenn deren Bestand oder Jahresdurchsatz an Kernmaterial - je nachdem, welcher Betrag größer ist - fünf effektive Kilogramm nicht überschreitet.