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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit 1
Art. 79neu
in Kraft ab 01.03.1977 · idF BGBl. Nr. 428/1977 Art. 79↗RIS↗
Artikel 79
(1) Nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten.
(2) Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden von dieser nicht berührt; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder, mangels einer solchen, durch die für den in Betracht kommenden Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.