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Fassungsvergleich zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina 1
Art. 79neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 73/2015 Art. 79↗RIS↗
ARTIKEL 79
Schutz personenbezogener Daten
Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre an. Bosnien und Herzegowina richtet unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.