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Fassungsvergleich zu Bewährungshilfegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bewährungshilfegesetz 1
Art. 7 (ÜR)neu
in Kraft ab 29.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 109/2007 Art. 7 (ÜR)↗RIS↗
Artikel VII
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 29 bis 29b, BGBl. Nr. 146/1969)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.